Satzung der Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V. (KGE)
- Der am 21.11.1971 in Essen gegründete Verein führt den Namen Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V..
- Er ist Mitglied im Kanu-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Essener Sportbund e.V..
- Der Sitz des Vereins ist Essen.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Kanuleistungssports sowie der Jugendarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Kanusport-Gemeinschaft Essen e.V. tritt ausdrücklich für einen manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Antidopingbestimmungen an.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei Ausscheiden, bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Honorierung von Übungsleitern sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen sind zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden sowie rechtsfähige Essener Kanu-Vereine oder Kanuabteilungen Essener Sportvereine. Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.
- Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt diese Satzung, sowie die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Kanu-Verbandes, insbesondere der Anti-Dopingbestimmungen, als rechtsverbindlich an.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Persönlichkeiten, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzende ernennen. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende genießen die gleichen Rechte wie alle anderen Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt des Mitglieds
3. durch Ausschluss aus dem Verein
4. durch Auflösung des Vereins - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres, somit jeweils bis zum 30. September eines Jahres, möglich.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.
- Der Verstoß gegen die Anti-Dopingbestimmungen des Deutschen Kanu-Verbandes sowie der nachgewiesene missbräuchliche Konsum von Drogen hat zwingend den fristlosen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Beiträge sind jährlich im 1. Quartal eines Jahres per Bankeinzug zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender/de sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, von Gebühren und Umlagen freigestellt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendversammlung
4. der Sportausschuss - Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dürfen in der Regel nur bei deren Zusammenkünften, aufgrund ordnungsgemäßer Einladung stattfinden. Die Einladung kann nur von den Mitglieder der Organe unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Briefpost oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Entscheidungen und Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. bei Telefon- und Webkonferenzen sind zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der in einem Organ vertretenen Stimmen mit diesem Verfahren einverstanden sind und wenn alle Mitglieder des jeweiligen Organs dazu eingeladen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens alle 2 Jahre in den Jahren mit den ungraden Jahreszahlen, einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Briefpost oder elektronisch per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
- Jedem volljährigen Mitglied und jedem Mitgliedsverein steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins, über Satzungsänderungen und über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift kann auf Wunsch beim Vorstand / Geschäftsführer/in angefordert werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme der Jahresberichte der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (Die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins müssen als Tagesordnungspunkte in der Einladung enthalten sein)
5. Wahl des Vorstandes
6. Bestätigung des Jugendvorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Genehmigungen von Ordnungen und deren Änderung
9. Wahl des/der Protokollführerin
10. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen fest.
11. Sie entscheidet über die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden/de, sowie von Ehrenmitgliedern.
12. Die Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung ergeben sich aus der Begründung zur Einberufung und der Tagesordnung.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Geschäftsführer/in
5. dem/der Sportwart/in
6. dem/der Boots- und Gerätewart/in
7. dem/der Sozialwart/in
8. dem/der Pressewart/in
9. dem/der Jugendwart/in - Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Von diesen drei Personen sind jeweils zwei gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Bis zur Neuwahl bleiben Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während seiner Amtsperiode aus, kann der restliche Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Für ein kommissarisches Vorstandsmitglied muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl angesetzt werden. Sollte ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden während bereits ein kommissarisches Vorstandsmitglied eingesetzt ist, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und beide Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Ab 2007 werden alle vier Jahre der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/den Boots- und Gerätewart/in, der/die Pressewart/in gewählt.
Ab 2005 sind alle vier Jahre die übrigen Vorstandsmitglieder zu wählen. Dieser Rhythmus ist beizubehalten. - Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand des Vereins ist für alle Aufgaben zuständig, für die er durch die Mitgliederversammlung beauftragt ist, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Jugendversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
- Der Sportausschuss besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
2. dem/der Sportwart/in
3. dem/der Leiter/in der Trainingsgruppen
4. dem/der Mannschaftssprecher/in (der/die Mannschaftssprecher/in wird vom/n Leiter/in der Trainingsgruppen benannt und von der Mannschaft bestätigt) - Dem Sportausschuss können weitere Mitglieder aus dem Vorstand oder sachverständige Personen beigeladen werden.
- Der Sportausschuss erstellt die Sportordnung und regelt im Sinne dieser Sportordnung das sportliche Geschehen des Vereins.
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins durch den/die Schatzmeister/in wird regelmäßig in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Zu Kassenprüfern/innen werden 2 Personen für 4 Jahre gewählt, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, wovon in jedem zweiten Jahr eine Person ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand, ist gemäß § 26 BGB ermächtigt, Tätigkeiten für die KG Essen gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der KG Essen.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der KG Essen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss zeitnah nach seiner Entstehung, unbedingt vor Ablauf des Haushaltsjahres, geltend gemacht werden.
Für die Schlichtung oder Ahndung interner Streitfälle ist, soweit es die Vereinssatzung nicht vorsieht, die Rechtsordnung des Deutschen Kanu-Verbandes maßgebend.
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Essener Sportbund e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung von Kanusport verwendet werden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in von der Mitgliederversammlung bestellt.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.




